<img height="1" width="1" style="display:none" src="https://www.facebook.com/tr?id=2106336840210192&amp;ev=PageView&amp;noscript=1">
Zu Content springen
Mutterschaft Schweiz
Schwanger in der Schweiz Mutterschaft

Mutterschaft: Was übernimmt die Grundversicherung?

Isabel Jakob
Isabel Jakob

Eine Schwangerschaft verändert vieles – auch den Blick auf die Krankenkasse. Plötzlich stellen sich Fragen, die vorher kaum eine Rolle gespielt haben: Muss ich meine Franchise bezahlen? Welche Untersuchungen sind gedeckt? Was übernimmt die Hebamme? Wann bezahlt die Grundversicherung einen NIPT? Und ist für die Geburt eine Zusatzversicherung notwendig?

Deine Krankenkassen-Police enthält viele wichtige Angaben, die für einen fundierten Vergleich benötigt werden: Franchise, Versicherungsmodell, Unfalldeckung, Zusatzversicherungen und Prämien. Deshalb ist sie ein sinnvoller Ausgangspunkt für den Vergleich.

Ein Vergleich auf Basis der hochgeladenen Police kann aussagekräftiger sein als ein Vergleich, der bei null beginnt. Statt bereits vorhandene Angaben nach bestem Wissen erneut einzutragen, lässt Du Deine tatsächliche Ausgangslage prüfen. Das kann Zeit sparen und Übertragungsfehler reduzieren. Besonders hilfreich ist dies, wenn Grund- und Zusatzversicherung bei unterschiedlichen Kassen liegen, sich die Familiensituation verändert hat oder die Prämien gestiegen sind.


Welche Mutterschaftsleistungen übernimmt die Grundversicherung?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP / Grundversicherung) übernimmt bei Mutterschaft besondere gesetzliche Leistungen. Dazu gehören insbesondere:

1. Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft

2. Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus

3. Beitrag an Geburtsvorbereitungskurse

4. Stillberatung

5. Leistungen von Hebammen vor, während und nach der Geburt


Diese Pflichtleistungen sind bei allen Grundversicherern grundsätzlich gleich. Der gesetzliche Leistungsumfang hängt somit nicht davon ab, bei welcher Krankenkasse Du versichert bist. Für diese Pflichtleistungen ist keine Zusatzversicherung erforderlich.


Wann entfallen Franchise und Selbstbehalt?

Bei Mutterschaft gelten besondere Regeln zur Kostenbeteiligung:
Auf den gesetzlich vorgesehenen besonderen Mutterschaftsleistungen darf die Krankenkasse weder eine Franchise noch einen Selbstbehalt erheben. Das gilt während der gesamten Schwangerschaft – auch dann, wenn eine solche Leistung bereits vor der 13. Schwangerschaftswoche erbracht wird.

Zu den kostenbeteiligungsfreien besonderen Mutterschaftsleistungen gehören beispielsweise:

1. Die vorgesehenen Schwangerschaftskontrollen

2. Die übernommenen Ultraschalluntersuchungen

3. Die Geburt und Geburtshilfe

4. Der Beitrag an die Geburtsvorbereitung

5. Die Nachkontrolle

6. Stillberatungen

7. Die vorgesehenen Hebammenleistungen

 

Auch der Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag fällt bei Leistungen aufgrund der Mutterschaft nicht an.

 

Zusätzliche Kostenbefreiung ab der 13. Schwangerschaftswoche

Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung zusätzlich für allgemeine medizinische Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit.

Das bedeutet: Wirst Du in diesem Zeitraum wegen einer Krankheit behandelt, die nicht direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängt, fallen grundsätzlich ebenfalls keine Franchise und kein Selbstbehalt an.

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaft begleitet, bestimmt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt diesen auf der Rechnung an. Die achtwöchige Frist endet am 56. Tag nach der Geburt um 24 Uhr.

Nicht allein der Zeitpunkt einer Behandlung ist entscheidend. Wichtig ist auch, ob sie als besondere Mutterschaftsleistung, allgemeine Krankheitsleistung oder andere Leistung der Grundversicherung eingeordnet wird.

 

Geplante Gesetzesänderung noch nicht in Kraft

Eine Erweiterung der Kostenbefreiung wurde bereits beschlossen. Künftig soll die Befreiung für verschiedene Leistungen ab dem ersten Tag der ärztlich oder durch eine Hebamme bestätigten Schwangerschaft gelten.

Aktuell sind die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen jedoch noch in Erarbeitung. Für allgemeine Krankheitsleistungen gilt deshalb weiterhin die Befreiung ab der 13. Schwangerschaftswoche.


Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft

Bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft übernimmt die Grundversicherung sieben Kontrolluntersuchungen bei einer Ärztin, einem Arzt oder einer Hebamme.

Die erste Konsultation umfasst insbesondere:

1. Anamnese

2. Klinische und gynäkologische Untersuchung

3. Beratung

4. Untersuchung auf Krampfadern und Beinödeme

5. Notwendige Laboranalysen

Bei den späteren Kontrollen werden unter anderem Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und die Herztöne des ungeborenen Kindes kontrolliert. Bei einer Risikoschwangerschaft können Untersuchungen je nach medizinischem Bedarf wiederholt werden (z. B. mittels Cardiotokographie / CTG).

 


Wie viele Ultraschalluntersuchungen werden übernommen?

Bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sind grundsätzlich zwei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen:

  • Untersuchung zwischen der 12. und 14. Schwangerschaftswoche
  • Untersuchung zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche

Bei einer Risikoschwangerschaft übernimmt die Grundversicherung weitere Ultraschalluntersuchungen, wenn die behandelnde Gynäkologin oder der behandelnde Gynäkologe diese nach klinischem Ermessen als notwendig beurteilt.


Pränatal-Screening: Ersttrimestertest, NIPT und invasive Untersuchungen

Während der Schwangerschaft können verschiedene Untersuchungen angeboten werden, um das Risiko für Trisomie 21, 18 oder 13 und andere Auffälligkeiten beim ungeborenen Kind abzuklären. Ob Du eine solche Untersuchung durchführen lassen möchtest, entscheidest Du selbst.

Der Ersttrimestertest und der NIPT sind Screening-Untersuchungen. Sie können ein erhöhtes Risiko beziehungsweise eine hohe Wahrscheinlichkeit anzeigen, liefern aber keine abschliessend gesicherte Diagnose.

Ersttrimestertest: Berechnung eines Risikos

Der Ersttrimestertest berechnet die Wahrscheinlichkeit für eine Trisomie 21, 18 oder 13. In die Berechnung fliessen die Messung der Nackentransparenz mittels Ultraschall (zwischen Woche 12 und 14), Blutwerte der Mutter sowie das mütterliche Alter ein. Das Ergebnis ist eine statistische Risikoeinschätzung.

Nicht-invasiver Pränataltest (NIPT)

Beim NIPT werden kleine DNA-Stückchen des ungeborenen Kindes im Blut der Mutter untersucht.Da beim NIPT nicht in die Gebärmutter eingegriffen wird, entsteht durch die Blutentnahme kein eingriffsbedingtes Fehlgeburtsrisiko.

Die Grundversicherung übernimmt einen NIPT zur Untersuchung auf Trisomie 21, 18 oder 13:

  • Ab der 12. Schwangerschaftswoche und
  • Wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt (gemäss BAG ein Risiko von 1 zu 1000 oder höher aus dem Ersttrimestertest).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss die Grundversicherung die Kosten nicht übernehmen. Ob sich eine Zusatzversicherung beteiligt, richtet sich nach Deiner persönlichen Police und den Versicherungsbedingungen.

Was bedeutet ein auffälliger NIPT?

Ein auffälliges NIPT-Ergebnis bedeutet nicht, dass beim ungeborenen Kind sicher eine Trisomie vorliegt. Auch falsch-positive Ergebnisse sind möglich. Ein positives Ergebnis sollte deshalb durch eine invasive diagnostische Untersuchung (z. B. eine Fruchtwasseruntersuchung) bestätigt werden. Die finale Entscheidung liegt bei Dir.

Fruchtwasseruntersuchung und weitere invasive Untersuchungen

Zu den invasiven Untersuchungen gehören die Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese), die Chorionzottenbiopsie sowie die Cordozentese (Nabelschnurpunktion). Sie ermöglichen zuverlässige diagnostische Aussagen, bergen jedoch ein eingriffsbedingtes Fehlgeburtsrisiko.

Die Grundversicherung übernimmt eine invasive Untersuchung unter anderem, wenn:

  • Aufgrund eines NIPT ein hochgradiger Verdacht auf Trisomie 21, 18 oder 13 besteht
  • Der Ersttrimestertest ein Risiko von 1 zu 380 oder höher ergibt
  • Aufgrund des Ultraschallbefunds oder der Familienanamnese ein Risiko von 1 zu 380 oder höher für eine genetisch bedingte Erkrankung besteht
  • Eine Schwangerschaftskomplikation oder Erkrankung eine Gefährdung vermuten lässt
Beratung, Bedenkzeit und Einwilligung

Vor einer pränatalen Untersuchung musst Du verständlich über Zweck, Art, Aussagekraft, Risiken und das Recht auf Nichtwissen informiert werden. Bei genetischen Untersuchungen ist eine ausführliche, ergebnisoffene Beratung mit angemessener Bedenkzeit vorgeschrieben. Deine Zustimmung muss schriftlich erfolgen und ist jederzeit widerruflich.

 


Geburtsvorbereitung und Stillberatung

Für einen Geburtsvorbereitungskurs bezahlt die Grundversicherung einen Beitrag von 150 Franken, sofern der Kurs von einer Hebamme oder einer Hebammenorganisation durchgeführt wird. Der Beitrag kann auch für ein Beratungsgespräch genutzt werden. Übersteigen die Kurskosten 150 Franken, trägst Du die Differenz selbst (ausser eine Zusatzversicherung übernimmt diese).

Zusätzlich übernimmt die Grundversicherung drei Stillberatungen durch eine Hebamme, eine Hebammenorganisation oder eine speziell ausgebildete Pflegefachperson.

 


Welche Leistungen darf eine Hebamme erbringen?

Hebammen und Hebammenorganisationen können zulasten der Grundversicherung unter anderem:

  • Schwangerschaftskontrollen durchführen (in einer normalen Schwangerschaft bis zu sieben Kontrollen)
  • Bestimmte Laboranalysen veranlassen
  • Zu einer ärztlichen Ultraschallkontrolle überweisen
  • Vorgeburtliche Untersuchungen mittels CTG durchführen
  • Geburtsvorbereitung und Nachkontrollen anbieten
  • Stillberatungen durchführen
  • Mutter und Kind im Wochenbett zu Hause betreuen


Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett

Während der ersten 56 Tage nach der Geburt übernimmt die Grundversicherung folgende Hausbesuche:

Situation Übernommene Hausbesuche
Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Erstgebärende oder Kaiserschnitt Höchstens 16
Alle anderen Situationen Höchstens 10
In den ersten 10 Tagen nach der Geburt Zusätzlich an höchstens 5 Tagen ein zweiter Besuch
 Zusätzliche Besuche oder Besuche nach 56 Tagen Nur mit ärztlicher Anordnung


Auch ärztlich angeordnete Hausbesuche nach den ersten 56 Tagen gelten als Mutterschaftsleistungen und sind von Franchise und Selbstbehalt befreit.

 


Geburt im Spital, zu Hause oder im Geburtshaus

Die Grundversicherung übernimmt die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus sowie die dazugehörige Geburtshilfe.

Bei einer geplanten Geburt im Spital oder Geburtshaus muss geprüft werden, ob die Einrichtung auf der massgebenden Spitalliste aufgeführt ist. Bei einer freiwillig gewählten ausserkantonalen Geburt kann eine Tarifdifferenz entstehen, wenn das gewählte Spital teurer ist als ein Listenspital Deines Wohnkantons. Eine vollständige Kostenübernahme erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit.


Welche Kosten werden für das Neugeborene übernommen?

  • Gesundes Neugeborenes: Die Kosten für Pflege und Spitalaufenthalt während des gemeinsamen Spitalaufenthalts mit der Mutter werden über die Krankenversicherung der Mutter abgerechnet (ohne Kostenbeteiligung).
  • Krankes Neugeborenes: Benötigt das Baby eine eigene medizinische Behandlung, erfolgt die Abrechnung über die Krankenversicherung des Kindes (gewöhnliche Kostenbeteiligung des Kindes).

Das Kind muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bei einer Grundversicherung angemeldet werden. Der Schutz gilt rückwirkend ab Geburtsdatum.


Nachkontrolle, Fehlgeburt und Totgeburt

  • Nachkontrolle: Übernahme einer Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt.
  • Fehlgeburt / Abbruch: Nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche können eine Kontrolluntersuchung sowie bis zu zehn Hebammen-Hausbesuche übernommen werden.
  • Totgeburt: Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt bezüglich der Kostenbeteiligung als Niederkunft (Kostenbefreiung bis zum 56. Tag).


Sind Impfungen während der Schwangerschaft kostenbeteiligungsfrei?

Impfungen gelten rechtlich als Präventionsmassnahmen. Die von der Grundversicherung übernommenen Impfungen (nach Art. 12a KLV) sowie die dazugehörige Beratung sind von der Franchise befreit. Der Selbstbehalt von 10 Prozent bleibt jedoch geschuldet.


Welche Leistungen sind nicht automatisch durch die Grundversicherung gedeckt?

Rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett entstehen auch Kosten, die nicht automatisch zu den besonderen Mutterschaftsleistungen der Grundversicherung gehören. Gerade hier lohnt sich ein Blick in die bestehende Zusatzversicherung.

Haushaltshilfe und Unterstützung zu Hause

Hauswirtschaftliche Leistungen gehören grundsätzlich nicht zu den regulären Pflegeleistungen der Grundversicherung. Benötigst Du während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Unterstützung im Haushalt, werden diese Kosten deshalb nicht automatisch von der OKP übernommen.

Je nach Zusatzversicherung können jedoch Beiträge an eine Haushaltshilfe oder andere hauswirtschaftliche Unterstützung vorgesehen sein. Entscheidend sind die Leistungen und Bedingungen Deiner persönlichen Police.

Milchpumpe: Wann beteiligt sich die Grundversicherung?

Auch bei einer Milchpumpe lohnt sich ein genauer Blick. Die Grundversicherung kann die Kosten im Rahmen der Mittel- und Gegenständeliste übernehmen, wenn eine entsprechende medizinische Voraussetzung erfüllt ist.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Frühgeburt oder Trinkschwäche des Säuglings,
  • bestimmte Erkrankungen oder Fehlbildungen des Kindes,
  • wunde Brustwarzen, Entzündungen oder Milchstau,
  • vermehrte oder verminderte Muttermilchbildung,
  • eine vorübergehende medikamentöse Behandlung der Mutter,
  • eine medizinisch notwendige Trennung von Mutter und Kind.

Je nach Art der Milchpumpe gelten unterschiedliche Voraussetzungen, Höchstvergütungsbeträge und bei Mietgeräten zeitliche Begrenzungen. Eine ärztliche Verordnung allein bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jedes gewünschte Modell oder sämtliche Kosten vollständig übernommen werden.

Mehr Komfort im Spital

Die Grundversicherung übernimmt die gesetzlich vorgesehenen Leistungen rund um die Geburt. Zusätzlicher Komfort gehört jedoch nicht automatisch dazu.

Je nach Zusatzversicherung können beispielsweise folgende Leistungen versichert sein:

  • halbprivate oder private Spitalabteilung,
  • Einzel- oder Zweibettzimmer,
  • weitergehende freie Arztwahl im Spital,
  • zusätzliche Möglichkeiten bei der Spitalwahl,
  • weitere Komfortleistungen.

Auch zusätzliche Kosten für Begleitpersonen oder besondere Zimmerangebote sollten vor der Geburt direkt mit dem Spital und der Zusatzversicherung abgeklärt werden.

Zusatzversicherung fürs Baby frühzeitig prüfen

Für die Grundversicherung gilt eine Aufnahmepflicht: Das Kind kann unabhängig von seinem Gesundheitszustand versichert werden und muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt angemeldet werden.

Bei Zusatzversicherungen ist das anders. Dort besteht keine gesetzliche Aufnahmepflicht. Wer für sein Kind zusätzliche Deckungen möchte, sollte deshalb bereits vor der Geburt prüfen, welche Möglichkeiten der gewünschte Versicherer anbietet und welche Aufnahmebedingungen gelten.

Ob eine vorgeburtliche Anmeldung möglich ist, ob Gesundheitsfragen gestellt werden und welche Leistungen tatsächlich versichert sind, hängt vom jeweiligen Produkt und den Versicherungsbedingungen ab.

 

Nicht alles, was rund um Schwangerschaft und Geburt angeboten wird, ist automatisch eine Pflichtleistung der Grundversicherung. Bei zusätzlichen Untersuchungen, Komfortleistungen oder Unterstützungsangeboten lohnt sich deshalb vorab die Frage: Grundversicherung, Zusatzversicherung oder Selbstzahlung?

 


Nicht nur Krankenkasse: Was bei Arbeit und Lohn während der Schwangerschaft gilt

Rund um Schwangerschaft und Geburt spielen nicht nur die Leistungen der Krankenversicherung eine Rolle. Auch Arbeitsrecht und Mutterschaftsentschädigung können finanziell entscheidend sein.

Fernbleiben von der Arbeit oder Arbeitsunfähigkeit – ein wichtiger Unterschied

Eine schwangere Arbeitnehmerin darf der Arbeit fernbleiben oder den Arbeitsplatz verlassen, wenn sie dies dem Arbeitgeber mitteilt. Dafür ist nicht automatisch ein Arztzeugnis erforderlich.

Wichtig ist jedoch die finanzielle Folge: Allein aus diesem Fernbleiben entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohn.

Anders ist die Situation, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig bist. Dann gelten die Regeln zur gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Lohnfortzahlung oder – sofern vorhanden und anwendbar – die Leistungen einer Krankentaggeldversicherung.

Daneben gelten besondere Schutzbestimmungen für gefährliche und beschwerliche Arbeiten.

Weitere Schutzregeln am Arbeitsplatz

Während der Schwangerschaft gelten zusätzliche arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Dazu gehören je nach Schwangerschaftsphase und Tätigkeit beispielsweise:

  • höchstens neun Stunden tägliche Arbeitszeit
  • besondere Pausen- und Ruhezeitregelungen bei überwiegend stehender oder gehender Tätigkeit
  • Einschränkungen für gefährliche oder beschwerliche Arbeiten sowie für Nachtarbeit
  • ab dem 6. Schwangerschaftsmonat eine Begrenzung überwiegend stehender Tätigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag
  • Beschäftigungsverbot: Nach der Geburt besteht während der ersten acht Wochen ein Beschäftigungsverbot.
Kündigungsschutz während Schwangerschaft und nach der Geburt

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.

Die Sperrfrist schützt vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Sie hindert eine Arbeitnehmerin jedoch nicht daran, selbst zu kündigen.

 



Mutterschaftsentschädigung (EO): Das läuft nicht über die Krankenkasse

Die Mutterschaftsentschädigung wird in der Schweiz über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert – nicht über die Krankenkasse. Der Anspruch beginnt grundsätzlich am Tag der Geburt und dauert höchstens 14 Wochen beziehungsweise 98 Tage. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Anspruch haben grundsätzlich Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt beispielsweise Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende sind. Auch bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch bestehen.

Zusätzlich müssen grundsätzlich folgende Versicherungs- und Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert gewesen sein und
  • innerhalb dieser Zeit mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Bei einer Frühgeburt verkürzt sich die erforderliche Versicherungsdauer. Bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, einem Zuzug aus dem Ausland oder anderen besonderen Erwerbssituationen sollte der konkrete Anspruch bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geprüft werden.

Vorsicht bei einer vorzeitigen Rückkehr zur Arbeit

Wird die Erwerbstätigkeit während der 14 Wochen ganz oder teilweise wieder aufgenommen, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig.

Wenn das Baby länger im Spital bleiben muss

Muss das Kind unmittelbar nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, kann sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängern – höchstens um 56 Tage. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Bei Arbeitslosigkeit gelten besondere Voraussetzungen.




Warum die bestehende Police ein guter Startpunkt ist

Deine Police macht wichtige Details sichtbar. Sie zeigt etwa, ob Deine Grundversicherung im Hausarzt-, HMO-, Telmed- oder Standardmodell geführt wird. Sie dokumentiert die gewählte Franchise und die Unfalldeckung sowie häufig auch den Versicherungs- oder Vertragsbeginn. Bei Zusatzversicherungen werden in der Regel Tarif, versicherte Leistungen und Prämie aufgeführt.

Police in rund 60 Sekunden hochladen: Was wird geprüft?

Die hochgeladene Police wird automatisiert ausgelesen und dient als Grundlage, um Deine aktuelle Versicherungssituation strukturiert aufzubereiten. Relevant sind insbesondere Prämien, Versicherungsmodelle, Franchisen, Leistungsbausteine und weitere Vertragsangaben.

Die Auswertung schafft eine Grundlage für den Vergleich. Sie ersetzt jedoch keine individuelle Versicherungsberatung.

Anschliessend können teilnehmende Krankenkassen auf Grundlage der übermittelten Angaben Offerten einreichen. Welche Kassen ein Angebot abgeben, hängt unter anderem von ihren Tarifen, Zielregionen und aktuellen Angebotskriterien ab.

Bei den erhaltenen Offerten sollte klar erkennbar sein, was sich gegenüber Deiner heutigen Lösung verändert: monatliche Prämie, Franchise, Versicherungsmodell, Unfalldeckung sowie mögliche Modellregeln und Einschränkungen. Bei Zusatzversicherungen sind zusätzlich der konkrete Leistungsumfang, Limiten, Ausschlüsse und Vertragsbedingungen entscheidend.

Bei SnapCheck erfolgt der Policen-Check digital und auf Basis Deiner Originalunterlagen. Das Ziel ist eine übersichtliche Darstellung der erhaltenen Offerten, damit Du diese strukturiert vergleichen kannst. Die Nutzung ist für Nutzerinnen und Nutzer kostenlos. SnapCheck gibt keine Telefonnummern an Krankenkassen weiter; die Kommunikation kann bei Bedarf über den integrierten Chat erfolgen.

 


Wichtige Regeln bei Wechsel und Kündigung

Sparpotenzial entsteht nicht immer erst durch einen Wechsel der gesamten Krankenkasse. Bei Zusatzversicherungen gilt jedoch besondere Vorsicht:

Anders als bei der Grundversicherung müssen Versicherer einen Antrag für eine Zusatzversicherung nicht zwingend annehmen. Gesundheitsfragen können eine Rolle spielen, und die Aufnahme kann abgelehnt oder mit Vorbehalten versehen werden. Kündige deshalb eine bestehende Zusatzversicherung nie, bevor Dir die schriftliche Aufnahmebestätigung des neuen Zusatzversicherers vorliegt.

Kündigungsfristen beachten:

  • Wechsel per 1. Januar: Die Kündigung muss spätestens am 30. November bei der Krankenkasse eingehen. Entscheidend ist der Eingang, nicht der Poststempel.
  • Wechsel per Ende Juni: Nur im Standardmodell mit ordentlicher Franchise von 300 Franken möglich; Eingang spätestens am 31. März.
  • Zusatzversicherungen: Vertragliche Fristen der jeweiligen Police beachten.


Datenschutz: Warum der Umgang mit Deiner Police zählt

Eine Krankenkassen-Police enthält persönliche Daten. Dazu können Name, Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und Angaben zur bestehenden Deckung gehören. Wer ein solches Dokument hochlädt, sollte deshalb nicht nur auf das Vergleichsergebnis achten, sondern auch auf den Umgang mit den Daten.

Achte auf transparente Informationen zur Datenbearbeitung, zur Weitergabe, zu den Zugriffsberechtigungen und zur Speicherdauer. SnapCheck gibt an, die Daten grundsätzlich auf Servern in der Schweiz zu speichern und nur im vorgesehenen Rahmen an beteiligte Krankenkassen und Dienstleister weiterzugeben. Ein transparenter digitaler Vergleichsprozess zeigt, welche Angaben zu welchem Zweck verwendet werden und wie weitere Angebote gestoppt werden können.


Wann sich das Hochladen besonders lohnt

Ein Policen-Check ist nicht nur im Herbst vor einem möglichen Kassenwechsel sinnvoll. Besonders hilfreich kann er nach einer Prämienerhöhung, bei einem Umzug in einen anderen Kanton oder bei Veränderungen im Haushalt sein.

Auch nach der Geburt eines Kindes oder bei einer beruflichen Veränderung lohnt sich ein neuer Blick auf die Unterlagen. Das gilt insbesondere, wenn die Deckung für Nichtberufsunfälle über den Arbeitgeber entfällt oder nicht mehr besteht – beispielsweise bei einer Reduktion auf weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche beim selben Arbeitgeber oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist grundsätzlich auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Endet diese Deckung aufgrund des Wegfalls des entsprechenden Lohnanspruchs, besteht sie grundsätzlich noch bis zum 31. Tag nach dem Tag weiter, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn endet. Die Nichtberufsunfalldeckung kann mit einer Abredeversicherung um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Besteht keine entsprechende UVG-Deckung mehr, sollte geprüft werden, ob die Unfalldeckung wieder in die Grundversicherung eingeschlossen werden muss.


SnapCheck-Fazit

Die Grundversicherung übernimmt bei Mutterschaft zahlreiche gesetzlich festgelegte Leistungen – von Kontrolluntersuchungen und Ultraschall über die Geburt bis zu Hebammenbetreuung und Stillberatung. Besondere Mutterschaftsleistungen sind von Franchise und Selbstbehalt befreit; für weitere medizinische Leistungen gelten je nach Zeitpunkt und Art der Behandlung besondere Regeln zur Kostenbeteiligung.

Doch nicht nur die Leistungen der Grundversicherung zählen. Gerade in einem neuen Lebensabschnitt lohnt sich auch der Blick auf bestehende Zusatzversicherungen, das Versicherungsmodell, die Franchise und weitere persönliche Deckungen.

Prüfe Deine Unterlagen deshalb nicht nur nach dem Preis. Vergleiche Grund- und Zusatzversicherung über verschiedene Anbieter hinweg, um zu verstehen, wofür Du bezahlst – und ob Deine Absicherung noch zu Deinem neuen Lebensabschnitt passt.

Deine Original-Police ist dafür ein sinnvoller Ausgangspunkt: Sie zeigt, was heute besteht, und schafft die Grundlage, um mögliche Alternativen besser einzuordnen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische, rechtliche, arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder versicherungsbezogene Beratung. Massgebend sind insbesondere die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KVG und der KLV, des Arbeitsgesetzes und Obligationenrechts sowie die Bestimmungen zur Erwerbsersatzordnung (EO). Bei Zusatzversicherungen sind zudem die persönliche Police und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherers massgebend.

 

Diesen Beitrag teilen